Hunderecht Baden-Württemberg: Haftpflicht, Sachkunde, Listenhunde
In den erfassten Vorschriften für Baden-Württemberg ist keine Haftpflichtpflicht für Hunde geregelt.
Wiedergabe der Vorschriften, keine Rechtsberatung und keine Einzelfallauskunft. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde oder Gemeinde.
Hundesteuer
Für diese Gemeinde ist die Hundesteuer bei Pfotenpreis noch nicht erfasst. Maßgeblich ist die Hundesteuersatzung der Gemeinde.
Haftpflichtversicherung
In den erfassten Vorschriften für Baden-Württemberg ist keine Haftpflichtpflicht für Hunde geregelt.
Sachkunde / Hundeführerschein
- Die Erlaubnis zur Haltung eines Kampfhundes setzt unter anderem voraus, dass keine Bedenken gegen Zuverlässigkeit und Sachkunde bestehen und ein berechtigtes Interesse nachgewiesen wird. (§ 3 Abs. 2 PolVO gefährliche Hunde)
Rassenliste
Wählen Sie oben eine Rasse, um zu sehen, ob sie in einer Liste des Landesrechts steht.
Weitere Regeln zu gefährlichen Hunden in Baden-Württemberg:
- Das Halten eines Kampfhundes, der älter als sechs Monate ist, bedarf der Erlaubnis der Ortspolizeibehörde. (§ 3 Abs. 1 PolVO gefährliche Hunde)
Ob Kreuzungen erfasst sind, regelt die jeweilige Vorschrift im Wortlaut.
Kennzeichnung und Registrierung
- Für die Erlaubnis zum Halten eines Kampfhundes muss der Hund eine unveränderliche Kennzeichnung tragen, über die der Halter ermittelt und der Hund identifiziert werden kann; gefährliche Hunde sind ebenso zu kennzeichnen. Eine allgemeine Kennzeichnungspflicht für alle Hunde ist in der erfassten Verordnung nicht geregelt. (§ 3 Abs. 2 Satz 2, § 4 Abs. 3 Satz 3 PolVO gefährliche Hunde)
Unabhängig davon bieten Haustierregister wie TASSO oder FINDEFIX eine Registrierung an.
Jährliche Pflichtkosten
Hundesteuer: für diese Gemeinde nicht erfasst.
Sachkunde / Hundeführerschein
- Die Erlaubnis zur Haltung eines Kampfhundes setzt unter anderem voraus, dass keine Bedenken gegen Zuverlässigkeit und Sachkunde bestehen und ein berechtigtes Interesse nachgewiesen wird. (§ 3 Abs. 2 PolVO gefährliche Hunde)
Listenhunde / gefährliche Hunde
- Bei American Staffordshire Terrier, Bullterrier und Pit Bull Terrier sowie deren Kreuzungen wird die Eigenschaft als Kampfhund vermutet, solange nicht im Einzelfall das Gegenteil nachgewiesen ist. (§ 1 Abs. 2 PolVO gefährliche Hunde)
- Bei Bullmastiff, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Bordeaux Dogge, Fila Brasileiro, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Mastiff und Tosa Inu sowie Kreuzungen kann die Eigenschaft als Kampfhund im Einzelfall vorliegen. (§ 1 Abs. 3 PolVO gefährliche Hunde)
- Das Halten eines Kampfhundes, der älter als sechs Monate ist, bedarf der Erlaubnis der Ortspolizeibehörde. (§ 3 Abs. 1 PolVO gefährliche Hunde)
Kennzeichnung und Registrierung
- Für die Erlaubnis zum Halten eines Kampfhundes muss der Hund eine unveränderliche Kennzeichnung tragen, über die der Halter ermittelt und der Hund identifiziert werden kann; gefährliche Hunde sind ebenso zu kennzeichnen. Eine allgemeine Kennzeichnungspflicht für alle Hunde ist in der erfassten Verordnung nicht geregelt. (§ 3 Abs. 2 Satz 2, § 4 Abs. 3 Satz 3 PolVO gefährliche Hunde)
Rechtsgrundlagen (Stand der Prüfung 2026-09-29):
- Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde vom 3. August 2000, Stand zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 3. Februar 2021, abgerufen 2026-09-29
Hundehaftpflicht: Übersicht aller Bundesländer
Häufige Fragen
Ist die Hundehaftpflicht in Baden-Württemberg Pflicht?
Was gilt in Baden-Württemberg zur Sachkunde?
Wie regelt Baden-Württemberg gefährliche Hunde und Listenhunde?
Muss ein Hund in Baden-Württemberg gechippt oder registriert werden?
Was kostet eine Hundehaftpflicht?
Stand: 29.09.2026 · Quelle: Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde vom 3. August 2000