Listenhunde: Welche Rassen nennt Ihr Bundesland?
Rassenlisten stehen im Landesrecht: 9 Länder nennen bestimmte Rassen, 7 nennen keine. Bundesweit gilt zusätzlich ein Einfuhrverbot für einzelne Rassen. Hier steht jede Liste im Wortlaut der Vorschrift, mit Paragraf.
Wiedergabe der Vorschriften, keine Rechtsberatung und keine Einzelfallauskunft. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde oder Gemeinde.
Bundesrecht
Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier: Hunde dieser Rassen und ihre Kreuzungen dürfen nicht nach Deutschland eingeführt oder verbracht werden. (§ 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG)
Listenhunde Nordrhein-Westfalen
- Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier: gefährliche Hunde; Haltung bedarf der Erlaubnis. (§ 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 LHundG NRW)
- Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler, Tosa Inu: Hunde bestimmter Rassen (§ 10); die Regeln für gefährliche Hunde gelten weitgehend entsprechend. (§ 10 Abs. 1 LHundG NRW)
Listenhunde Baden-Württemberg
- American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Pit Bull Terrier: Kampfhund-Eigenschaft wird vermutet, solange nicht im Einzelfall das Gegenteil nachgewiesen ist. (§ 1 Abs. 2 PolVO gefährliche Hunde)
- Bullmastiff, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Bordeaux Dogge, Fila Brasileiro, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Mastiff, Tosa Inu: Kampfhund-Eigenschaft kann im Einzelfall vorliegen. (§ 1 Abs. 3 PolVO gefährliche Hunde)
- Das Halten eines Kampfhundes, der älter als sechs Monate ist, bedarf der Erlaubnis der Ortspolizeibehörde. (§ 3 Abs. 1 PolVO gefährliche Hunde)
Listenhunde Bayern
- Pit–Bull, Bandog, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Tosa–Inu: Kampfhund-Eigenschaft wird stets vermutet. (§ 1 Abs. 1 Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit)
- Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Bullterrier, Cane Corso, Dog Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Perro de Presa Canario, Perro de Presa Mallorquin, Rottweiler: Kampfhund-Eigenschaft wird vermutet, solange der Behörde nicht für den einzelnen Hund das Gegenteil nachgewiesen ist. (§ 1 Abs. 2 Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit)
- Wer einen Kampfhund halten will, braucht die Erlaubnis der Gemeinde. Sie setzt unter anderem ein berechtigtes Interesse und Zuverlässigkeit voraus und kann vom Nachweis einer besonderen Haftpflichtversicherung abhängig gemacht werden. (Art. 37 Abs. 1 und 2 LStVG)
Listenhunde Berlin
- Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Bullterrier: gelten als gefährliche Hunde; Haltung ist anzuzeigen. (§ 1 GefHuVO, § 18 Abs. 1 HundeG)
- Gefährlich sind ferner Hunde, deren Gefährlichkeit die zuständige Behörde festgestellt hat. (§ 5 Abs. 3 Satz 1 HundeG)
Listenhunde Bremen
- Pit-Bull-Terrier, Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier: gefährliche Hunde; Haltung verboten, sofern keine Ausnahmeerlaubnis erteilt wurde. (§ 7 Abs. 3, § 8 Abs. 3 BremHundeG)
- Hat die Ortspolizeibehörde die Gefährlichkeit eines Hundes im Einzelfall festgestellt, bedarf seine Haltung ihrer Erlaubnis. (§ 8 Abs. 1 BremHundeG)
Listenhunde Hamburg
- American Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier: Gefährlichkeit wird stets vermutet. (§ 2 Abs. 1 HundeG)
- Bullmastiff, Dogo Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Kangal, Kaukasischer Owtscharka, Mastiff, Mastin Español, Mastino Napoletano, Rottweiler, Tosa Inu: Gefährlichkeit wird vermutet, solange nicht für den einzelnen Hund das Gegenteil nachgewiesen ist. (§ 2 Abs. 3 HundeG)
- Das Halten gefährlicher Hunde ist grundsätzlich verboten; wer einen gefährlichen Hund halten will, braucht eine Erlaubnis. (§ 14 Abs. 1 HundeG)
Listenhunde Hessen
- Pitbull-Terrier, American Pitbull Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier, American Bulldog, Dogo Argentino, Kangal, Kaukasischer Owtscharka, Rottweiler: Gefährlichkeit wird vermutet; Haltung nur mit Erlaubnis. (§ 2 Abs. 1, § 1 Abs. 3 HundeVO)
Listenhunde Rheinland-Pfalz
- American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Pit Bull Terrier: gefährliche Hunde; Haltung nur mit Erlaubnis. (§ 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 LHundG)
Listenhunde Sachsen
- American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Pitbull Terrier: Gefährlichkeit wird vermutet (nicht bei Hunden bis sechs Monate); im Einzelfall widerlegbar. (§ 1 DVOGefHundG)
- Wer einen gefährlichen Hund halten will, braucht die Erlaubnis der Kreispolizeibehörde. Zucht und Handel mit diesen Hunden sind verboten. (§ 5 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 3 GefHundG)
Länder ohne Rassenliste
Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen: Im erfassten Landesrecht steht keine Rassenliste; die Gefährlichkeit wird, soweit geregelt, im Einzelfall festgestellt.
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Häufige Fragen
Welche Hunde sind Listenhunde in NRW?
Gilt die Liste auch für Mischlinge?
Wer gibt eine verbindliche Auskunft?
Stand: 01.10.2026 · Quelle: Landesrecht, Fundstellen je Bundesland