Tierarztkosten steuerlich absetzen?

Grundsatz: Kosten der privaten Lebensführung
Aufwendungen für den eigenen Haushalt und die Lebensführung dürfen grundsätzlich nicht abgezogen werden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (§ 12 Nr. 1 EStG). Für private Heimtiere gibt es keine eigene Vorschrift zum Abzug von Tierarztkosten.
Haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a EStG)
Für haushaltsnahe Dienstleistungen ermäßigt sich die Einkommensteuer auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro (§ 35a Abs. 2 EStG). Voraussetzung ist unter anderem, dass die Leistung im Haushalt erbracht wird (§ 35a Abs. 4 EStG). Ob und welche tierbezogenen Leistungen darunter fallen, beurteilen Finanzverwaltung und Rechtsprechung im Einzelfall.
Tierbetreuung im Haushalt
Der Bundesfinanzhof hat die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt aufgenommenen Haustieres als haushaltsnahe Dienstleistung eingeordnet – etwa Füttern, Fellpflege, Ausführen und tierbezogene Reinigungsarbeiten (BFH, Urteil vom 3. September 2015, VI R 13/15).
Die Finanzverwaltung führt „Tierbetreuungs- oder -pflegekosten“ in ihrer beispielhaften Aufzählung (Anlage 1 zum BMF-Schreiben vom 9. November 2016 in der Fassung vom 1. September 2021) so auf: Kosten der Maßnahmen innerhalb des Haushalts sind begünstigt, Kosten außerhalb des Haushalts, zum Beispiel Tierpensionen, nicht. Tierarztkosten sind in dieser Aufzählung nicht genannt.
Außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG)
Zwangsläufige, größere Aufwendungen als bei der Mehrzahl vergleichbarer Steuerpflichtiger können als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, soweit sie die zumutbare Belastung übersteigen (§ 33 Abs. 1 bis 3 EStG).
Betrieblich oder beruflich genutzte Tiere
Dient ein Tier der Erzielung von Einkünften, kommen Betriebsausgaben oder Werbungskosten in Betracht. Das hängt von den Umständen ab und ist individuell zu klären.
Was eine Tierbetreuung im Haushalt steuerlich bringt, rechnet der Steuer-Rechner Tierbetreuung. Wie sich Tierarztrechnungen zusammensetzen, zeigt der GOT-Rechner.
Quellen: Einkommensteuergesetz §§ 12, 33, 35a, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 28.09.2026; BMF-Schreiben vom 9.11.2016 (IV C 8 - S 2296-b/07/10003 :008), Anlage 1 in der Fassung vom 1.9.2021 (BStBl I S. 1494); BFH, Urteil vom 3.9.2015, VI R 13/15, bundesfinanzhof.de, abgerufen am 29.09.2026.
Stand: 29.09.2026 · Quelle: EStG, gesetze-im-internet.de