Quellen & Methodik
Gebührenordnung für Tierärzte
- Gebührenordnung für Tierärztinnen und Tierärzte (GOT) vom 15.08.2022, BGBl. I 2022, 1401; Anlage: BGBl. I 2022, 1404–1435; Geändert durch Art. 2 V v. 15.3.2023 I Nr. 70. In Kraft seit 22.11.2022.
- Datengrundlage: amtliche XML-Fassung von gesetze-im-internet.de (Stand der Datei 2023-04-07), abgerufen am 28.9.2026. Alle 1006 Positionen werden maschinell übernommen und automatisch gegen den Originaltext geprüft.
- Umsatzsteuer: Umsatzsteuergesetz (UStG) § 12 Abs. 1 (19 %).
Rechenweg
- Betrag je Position = Einfachsatz × Faktor × Anzahl, je Position kaufmännisch auf Cent gerundet.
- Umsatzsteuer auf die Nettosumme, kaufmännisch gerundet.
- Notdienst: Faktor 2 bis 4 und Notdienstgebühr einmal je Angelegenheit (§ 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 GOT).
- Vereinbarungen über den dreifachen Satz hinaus (§ 5 GOT) werden nicht berechnet.
Positionskörbe
Ein Positionskorb bildet den belegbaren Kern einer typischen Rechnung aus GOT-Positionen ab. Die Auswahl der Positionen ist redaktionell und für jede Behandlung begründet; optionale Positionen und Alternativen (etwa die Narkoseart) sind wählbar. Medikamente, Material und Fremdleistungen werden genannt, aber ohne Beträge, weil dafür keine allgemeingültigen Werte existieren.
Was wir bewusst nicht tun
- Keine geschätzten Durchschnittspreise und keine Wahrscheinlichkeiten ohne überprüfbare Quelle.
- Keine Zahl ohne Quelle im Repository.
Weitere Quellen
- Hundealter-Formel: Wang T. et al. (2020): Quantitative Translation of Dog-to-Human Aging by Conserved Remodeling of the DNA Methylome. Cell Systems 11(2), 176–185.e6, doi 10.1016/j.cels.2020.06.006.
- Hundesteuer: jeweilige kommunale Satzung, auf der Gemeindeseite verlinkt.
- Hunderecht: Landesgesetze und -verordnungen, auf der Landesseite mit Stand verlinkt.
- Postleitzahl → Gemeinde im Pflichten-Navigator: OpenPLZ API, Daten © OpenStreetMap-Mitwirkende, Lizenz ODbL 1.0. Nicht amtlich (eine amtliche PLZ-Zuordnung ist nicht frei verfügbar); maßgeblich ist die Gemeinde des Wohnsitzes.
- Steuer: EStG (§§ 12, 33, 35a), BMF-Schreiben vom 9.11.2016 zu § 35a EStG (Anlage 1 in der Fassung vom 1.9.2021), BFH-Urteil vom 3.9.2015 – VI R 13/15.
- Beträge und Belege aus Satzungen und Gesetzen werden automatisch gegen die im Repository gespeicherte Textkopie geprüft.
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