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Pfotenpreis

Tierbetreuung von der Steuer absetzen

Füttern, Fellpflege, Ausführen im Haushalt: Dafür ermäßigt sich die Einkommensteuer um 20 % der Arbeitskosten, höchstens 4.000,00 € im Jahr (§ 35a Abs. 2 Satz 1 EStG). Tierarztkosten gehören nicht dazu.

Rechenweg nach dem Gesetz, keine Steuerberatung. Im Einzelfall helfen Steuerberatung oder Lohnsteuerhilfeverein.
Voraussetzungen laut § 35a EStG

Bitte die Arbeitskosten als Betrag eingeben.

Was begünstigt ist

Der Bundesfinanzhof hat die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt aufgenommenen Haustieres als haushaltsnahe Dienstleistung eingeordnet, etwa Füttern, Fellpflege, Ausführen und tierbezogene Reinigungsarbeiten (BFH, Urteil vom 3. September 2015, VI R 13/15). Die Finanzverwaltung nennt Tierbetreuungs- und -pflegekosten innerhalb des Haushalts begünstigt, Kosten außerhalb des Haushalts, zum Beispiel Tierpensionen, nicht (BMF-Schreiben vom 9. November 2016, Anlage 1 in der Fassung vom 1. September 2021).

Voraussetzungen

  • Leistung im eigenen Haushalt in der EU oder im EWR (§ 35a Abs. 4 EStG).
  • Nur Arbeitskosten; Rechnung und Zahlung auf das Konto des Leistenden (§ 35a Abs. 5 Satz 2 und 3 EStG).
  • Keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten (§ 35a Abs. 5 Satz 1 EStG).
  • Zwei Alleinstehende in einem Haushalt können den Höchstbetrag nur einmal nutzen (§ 35a Abs. 5 Satz 4 EStG).

Ob Tierarztkosten absetzbar sind, steht im Ratgeber Tierarztkosten und Steuer.

Häufige Fragen

Kann ich den Hundesitter von der Steuer absetzen?
Wenn er das Tier in Ihrem Haushalt betreut: ja, als haushaltsnahe Dienstleistung mit 20 % der Arbeitskosten, höchstens 4.000,00 € Steuerermäßigung im Jahr für alle haushaltsnahen Dienstleistungen zusammen (§ 35a Abs. 2 Satz 1 EStG; BFH VI R 13/15).
Ist die Hundepension absetzbar?
Nach der Aufzählung der Finanzverwaltung nicht: Kosten der Maßnahmen außerhalb des Haushalts, zum Beispiel Tierpensionen, sind nicht begünstigt (BMF-Schreiben zu § 35a EStG, Anlage 1).
Muss ich bar zahlen oder überweisen?
Überweisen: Voraussetzung ist eine Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung (§ 35a Abs. 5 Satz 3 EStG).

Quellen: § 35a EStG, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 28.09.2026; BFH, Urteil vom 3.9.2015, VI R 13/15; BMF-Schreiben vom 9.11.2016, Anlage 1 in der Fassung vom 1.9.2021 (BStBl I S. 1494).

Stand: 28.09.2026 · Quelle: § 35a EStG, gesetze-im-internet.de