Tierbetreuung von der Steuer absetzen
Füttern, Fellpflege, Ausführen im Haushalt: Dafür ermäßigt sich die Einkommensteuer um 20 % der Arbeitskosten, höchstens 4.000,00 € im Jahr (§ 35a Abs. 2 Satz 1 EStG). Tierarztkosten gehören nicht dazu.
Bitte die Arbeitskosten als Betrag eingeben.
Was begünstigt ist
Der Bundesfinanzhof hat die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt aufgenommenen Haustieres als haushaltsnahe Dienstleistung eingeordnet, etwa Füttern, Fellpflege, Ausführen und tierbezogene Reinigungsarbeiten (BFH, Urteil vom 3. September 2015, VI R 13/15). Die Finanzverwaltung nennt Tierbetreuungs- und -pflegekosten innerhalb des Haushalts begünstigt, Kosten außerhalb des Haushalts, zum Beispiel Tierpensionen, nicht (BMF-Schreiben vom 9. November 2016, Anlage 1 in der Fassung vom 1. September 2021).
Voraussetzungen
- Leistung im eigenen Haushalt in der EU oder im EWR (§ 35a Abs. 4 EStG).
- Nur Arbeitskosten; Rechnung und Zahlung auf das Konto des Leistenden (§ 35a Abs. 5 Satz 2 und 3 EStG).
- Keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten (§ 35a Abs. 5 Satz 1 EStG).
- Zwei Alleinstehende in einem Haushalt können den Höchstbetrag nur einmal nutzen (§ 35a Abs. 5 Satz 4 EStG).
Ob Tierarztkosten absetzbar sind, steht im Ratgeber Tierarztkosten und Steuer.
Häufige Fragen
Kann ich den Hundesitter von der Steuer absetzen?
Ist die Hundepension absetzbar?
Muss ich bar zahlen oder überweisen?
Quellen: § 35a EStG, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 28.09.2026; BFH, Urteil vom 3.9.2015, VI R 13/15; BMF-Schreiben vom 9.11.2016, Anlage 1 in der Fassung vom 1.9.2021 (BStBl I S. 1494).
Stand: 28.09.2026 · Quelle: § 35a EStG, gesetze-im-internet.de