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Pfotenpreis

Hunderecht Bayern: Haftpflicht, Sachkunde, Listenhunde

In den erfassten Vorschriften für Bayern ist keine Haftpflichtpflicht für Hunde geregelt.

Wiedergabe der Vorschriften, keine Rechtsberatung und keine Einzelfallauskunft. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde oder Gemeinde.

Hundesteuer

Für diese Gemeinde ist die Hundesteuer bei Pfotenpreis noch nicht erfasst. Maßgeblich ist die Hundesteuersatzung der Gemeinde.

Haftpflichtversicherung

In den erfassten Vorschriften für Bayern ist keine Haftpflichtpflicht für Hunde geregelt.

Sachkunde / Hundeführerschein

In den erfassten Vorschriften ist keine Sachkunde geregelt.

Rassenliste

Wählen Sie oben eine Rasse, um zu sehen, ob sie in einer Liste des Landesrechts steht.

Weitere Regeln zu gefährlichen Hunden in Bayern:

  • Wer einen Kampfhund halten will, braucht die Erlaubnis der Gemeinde. Sie setzt unter anderem ein berechtigtes Interesse und Zuverlässigkeit voraus und kann vom Nachweis einer besonderen Haftpflichtversicherung abhängig gemacht werden. (Art. 37 Abs. 1 und 2 LStVG)

Ob Kreuzungen erfasst sind, regelt die jeweilige Vorschrift im Wortlaut.

Kennzeichnung und Registrierung

Für Bayern ist die Kennzeichnung bei Pfotenpreis noch nicht erfasst.

Unabhängig davon bieten Haustierregister wie TASSO oder FINDEFIX eine Registrierung an.

Jährliche Pflichtkosten

Hundesteuer: für diese Gemeinde nicht erfasst.

Alle laufenden Kosten im Jahreskostenrechner

Listenhunde / gefährliche Hunde

  • Bei Pit-Bull, Bandog, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Tosa-Inu sowie deren Kreuzungen wird die Eigenschaft als Kampfhund stets vermutet. (§ 1 Abs. 1 Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit)
  • Bei Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Bullterrier, Cane Corso, Dogo Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Perro de Presa Canario, Perro de Presa Mallorquin und Rottweiler sowie Kreuzungen wird die Eigenschaft als Kampfhund vermutet, solange der Behörde nicht für den einzelnen Hund nachgewiesen wird, dass er keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit aufweist. (§ 1 Abs. 2 Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit)
  • Wer einen Kampfhund halten will, braucht die Erlaubnis der Gemeinde. Sie setzt unter anderem ein berechtigtes Interesse und Zuverlässigkeit voraus und kann vom Nachweis einer besonderen Haftpflichtversicherung abhängig gemacht werden. (Art. 37 Abs. 1 und 2 LStVG)

Rechtsgrundlagen (Stand der Prüfung 2026-10-01):

Hundehaftpflicht: Übersicht aller Bundesländer

Häufige Fragen

Ist die Hundehaftpflicht in Bayern Pflicht?
In den erfassten Vorschriften für Bayern ist keine Haftpflichtpflicht für Hunde geregelt.
Wie regelt Bayern gefährliche Hunde und Listenhunde?
Bei Pit-Bull, Bandog, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Tosa-Inu sowie deren Kreuzungen wird die Eigenschaft als Kampfhund stets vermutet. (§ 1 Abs. 1 Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit) Bei Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Bullterrier, Cane Corso, Dogo Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Perro de Presa Canario, Perro de Presa Mallorquin und Rottweiler sowie Kreuzungen wird die Eigenschaft als Kampfhund vermutet, solange der Behörde nicht für den einzelnen Hund nachgewiesen wird, dass er keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit aufweist. (§ 1 Abs. 2 Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit) Wer einen Kampfhund halten will, braucht die Erlaubnis der Gemeinde. Sie setzt unter anderem ein berechtigtes Interesse und Zuverlässigkeit voraus und kann vom Nachweis einer besonderen Haftpflichtversicherung abhängig gemacht werden. (Art. 37 Abs. 1 und 2 LStVG)
Was kostet eine Hundehaftpflicht?
Pfotenpreis schätzt keine Versicherungsbeiträge. Die Prämie hängt vom Anbieter und Tarif ab und steht in dessen Angebot.

Stand: 01.10.2026 · Quelle: Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG), Art. 37 Halten gefährlicher Tiere