Hunderecht Mecklenburg-Vorpommern: Haftpflicht, Sachkunde, Listenhunde
In den erfassten Vorschriften für Mecklenburg-Vorpommern ist keine Haftpflichtpflicht für Hunde geregelt.
Wiedergabe der Vorschriften, keine Rechtsberatung und keine Einzelfallauskunft. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde oder Gemeinde.
Hundesteuer
Für diese Gemeinde ist die Hundesteuer bei Pfotenpreis noch nicht erfasst. Maßgeblich ist die Hundesteuersatzung der Gemeinde.
Haftpflichtversicherung
In den erfassten Vorschriften für Mecklenburg-Vorpommern ist keine Haftpflichtpflicht für Hunde geregelt.
Sachkunde / Hundeführerschein
- Die Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes setzt Sachkunde und Volljährigkeit voraus; nachgewiesen wird die Sachkunde durch eine Prüfung vor der Kreisordnungsbehörde oder eine gleichwertige Ausbildung. (§ 5 Abs. 2 Nr. 1, § 6 Abs. 2 HundehVO M-V)
Rassenliste
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Weitere Regeln zu gefährlichen Hunden in Mecklenburg-Vorpommern:
- Keine Rasseliste: Gefährlich ist ein Hund nach seinem Verhalten, etwa nach einem unprovozierten Biss. Die örtliche Ordnungsbehörde stellt die Gefährlichkeit fest; Halten und Führen eines gefährlichen Hundes bedürfen ihrer Erlaubnis. (§ 3 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1 HundehVO M-V)
- Gefährliche Hunde sind außerhalb des befriedeten Besitztums an einer höchstens zwei Meter langen Leine und mit Maulkorb zu führen. (§ 4 Abs. 3 HundehVO M-V)
Ob Kreuzungen erfasst sind, regelt die jeweilige Vorschrift im Wortlaut.
Kennzeichnung und Registrierung
- Ein gefährlicher Hund ist auf Kosten des Halters dauerhaft unveränderlich zu kennzeichnen, zum Beispiel mit einem Mikrochip; Kennzeichen sowie Name und Anschrift des Halters sind der örtlichen Ordnungsbehörde mitzuteilen. Eine allgemeine Kennzeichnungspflicht für alle Hunde ist in der erfassten Verordnung nicht geregelt. (§ 3 Abs. 5 HundehVO M-V)
Unabhängig davon bieten Haustierregister wie TASSO oder FINDEFIX eine Registrierung an.
Jährliche Pflichtkosten
Hundesteuer: für diese Gemeinde nicht erfasst.
Sachkunde / Hundeführerschein
- Die Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes setzt Sachkunde und Volljährigkeit voraus; nachgewiesen wird die Sachkunde durch eine Prüfung vor der Kreisordnungsbehörde oder eine gleichwertige Ausbildung. (§ 5 Abs. 2 Nr. 1, § 6 Abs. 2 HundehVO M-V)
Listenhunde / gefährliche Hunde
- Keine Rasseliste: Gefährlich ist ein Hund nach seinem Verhalten, etwa nach einem unprovozierten Biss. Die örtliche Ordnungsbehörde stellt die Gefährlichkeit fest; Halten und Führen eines gefährlichen Hundes bedürfen ihrer Erlaubnis. (§ 3 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1 HundehVO M-V)
- Gefährliche Hunde sind außerhalb des befriedeten Besitztums an einer höchstens zwei Meter langen Leine und mit Maulkorb zu führen. (§ 4 Abs. 3 HundehVO M-V)
Kennzeichnung und Registrierung
- Ein gefährlicher Hund ist auf Kosten des Halters dauerhaft unveränderlich zu kennzeichnen, zum Beispiel mit einem Mikrochip; Kennzeichen sowie Name und Anschrift des Halters sind der örtlichen Ordnungsbehörde mitzuteilen. Eine allgemeine Kennzeichnungspflicht für alle Hunde ist in der erfassten Verordnung nicht geregelt. (§ 3 Abs. 5 HundehVO M-V)
Rechtsgrundlagen (Stand der Prüfung 2026-09-29):
- Verordnung über das Führen und Halten von Hunden (Hundehalterverordnung – HundehVO M-V) vom 11. Juli 2022, Stand Fassung vom 11. Juli 2022 (GVOBl. M-V 2022 S. 441), abgerufen 2026-09-29
Hundehaftpflicht: Übersicht aller Bundesländer
Häufige Fragen
Ist die Hundehaftpflicht in Mecklenburg-Vorpommern Pflicht?
Was gilt in Mecklenburg-Vorpommern zur Sachkunde?
Wie regelt Mecklenburg-Vorpommern gefährliche Hunde und Listenhunde?
Muss ein Hund in Mecklenburg-Vorpommern gechippt oder registriert werden?
Was kostet eine Hundehaftpflicht?
Stand: 29.09.2026 · Quelle: Verordnung über das Führen und Halten von Hunden (Hundehalterverordnung – HundehVO M-V) vom 11. Juli 2022