Hunderecht Rheinland-Pfalz: Haftpflicht, Sachkunde, Listenhunde
In Rheinland-Pfalz schreibt das Landesrecht eine Haftpflichtversicherung nur für bestimmte Hunde vor.
Wiedergabe der Vorschriften, keine Rechtsberatung und keine Einzelfallauskunft. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde oder Gemeinde.
Hundesteuer
Für diese Gemeinde ist die Hundesteuer bei Pfotenpreis noch nicht erfasst. Maßgeblich ist die Hundesteuersatzung der Gemeinde.
Haftpflichtversicherung
In Rheinland-Pfalz schreibt das Landesrecht eine Haftpflichtversicherung nur für bestimmte Hunde vor.
- Wer einen gefährlichen Hund hält, muss eine Haftpflichtversicherung abschließen – mindestens 500.000 € für Personenschäden und 250.000 € für sonstige Schäden. (§ 4 Abs. 2 LHundG)
Sachkunde / Hundeführerschein
- Die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes setzt unter anderem ein berechtigtes Interesse, Sachkunde, Volljährigkeit, Zuverlässigkeit und den Nachweis der Haftpflichtversicherung voraus. Die Sachkunde wird durch eine Prüfung bei einer von der Landestierärztekammer benannten Stelle nachgewiesen. (§ 3 Abs. 1 und 2 LHundG)
Rassenliste
Wählen Sie oben eine Rasse, um zu sehen, ob sie in einer Liste des Landesrechts steht.
Ob Kreuzungen erfasst sind, regelt die jeweilige Vorschrift im Wortlaut.
Kennzeichnung und Registrierung
- Gefährliche Hunde sind von einer Tierärztin oder einem Tierarzt mit einem elektronisch lesbaren Chip zu kennzeichnen; die Kennzeichnung ist der zuständigen Behörde nachzuweisen. (§ 4 Abs. 3 LHundG)
Unabhängig davon bieten Haustierregister wie TASSO oder FINDEFIX eine Registrierung an.
Jährliche Pflichtkosten
Hundesteuer: für diese Gemeinde nicht erfasst. Dazu kommt, wo vorgeschrieben, der Beitrag für die Haftpflichtversicherung; Pfotenpreis schätzt keine Prämien.
Haftpflichtversicherung
- Wer einen gefährlichen Hund hält, muss eine Haftpflichtversicherung abschließen – mindestens 500.000 € für Personenschäden und 250.000 € für sonstige Schäden. (§ 4 Abs. 2 LHundG)
Sachkunde / Hundeführerschein
- Die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes setzt unter anderem ein berechtigtes Interesse, Sachkunde, Volljährigkeit, Zuverlässigkeit und den Nachweis der Haftpflichtversicherung voraus. Die Sachkunde wird durch eine Prüfung bei einer von der Landestierärztekammer benannten Stelle nachgewiesen. (§ 3 Abs. 1 und 2 LHundG)
Listenhunde / gefährliche Hunde
- Hunde der Rassen American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier, Hunde des Typs Pit Bull Terrier und von ihnen abstammende Hunde sind gefährliche Hunde. Ihre Haltung bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. (§ 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 LHundG)
Kennzeichnung und Registrierung
- Gefährliche Hunde sind von einer Tierärztin oder einem Tierarzt mit einem elektronisch lesbaren Chip zu kennzeichnen; die Kennzeichnung ist der zuständigen Behörde nachzuweisen. (§ 4 Abs. 3 LHundG)
Rechtsgrundlagen (Stand der Prüfung 2026-10-01):
- Landesgesetz über gefährliche Hunde (LHundG) vom 22. Dezember 2004, Stand zum 01.10.2026 aktuellste Fassung, alle Paragrafen gültig ab 01.01.2005, abgerufen 2026-10-01
Hundehaftpflicht: Übersicht aller Bundesländer
Häufige Fragen
Ist die Hundehaftpflicht in Rheinland-Pfalz Pflicht?
Was gilt in Rheinland-Pfalz zur Sachkunde?
Wie regelt Rheinland-Pfalz gefährliche Hunde und Listenhunde?
Muss ein Hund in Rheinland-Pfalz gechippt oder registriert werden?
Was kostet eine Hundehaftpflicht?
Stand: 01.10.2026 · Quelle: Landesgesetz über gefährliche Hunde (LHundG) vom 22. Dezember 2004