Hunderecht Sachsen: Haftpflicht, Sachkunde, Listenhunde
In Sachsen schreibt das Landesrecht eine Haftpflichtversicherung nur für bestimmte Hunde vor.
Wiedergabe der Vorschriften, keine Rechtsberatung und keine Einzelfallauskunft. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde oder Gemeinde.
Hundesteuer
Für diese Gemeinde ist die Hundesteuer bei Pfotenpreis noch nicht erfasst. Maßgeblich ist die Hundesteuersatzung der Gemeinde.
Haftpflichtversicherung
In Sachsen schreibt das Landesrecht eine Haftpflichtversicherung nur für bestimmte Hunde vor.
- Die Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes setzt unter anderem den Nachweis einer besonderen Haftpflichtversicherung voraus. (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GefHundG)
Sachkunde / Hundeführerschein
- Für die Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes ist die erforderliche Sachkunde nachzuweisen, in der Regel durch eine Prüfung. (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GefHundG, § 4 Abs. 1 DVOGefHundG)
Rassenliste
Wählen Sie oben eine Rasse, um zu sehen, ob sie in einer Liste des Landesrechts steht.
Weitere Regeln zu gefährlichen Hunden in Sachsen:
- Wer einen gefährlichen Hund halten will, braucht die Erlaubnis der Kreispolizeibehörde. Zucht und Handel mit diesen Hunden sind verboten. (§ 5 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 3 GefHundG)
Ob Kreuzungen erfasst sind, regelt die jeweilige Vorschrift im Wortlaut.
Kennzeichnung und Registrierung
Für Sachsen ist die Kennzeichnung bei Pfotenpreis noch nicht erfasst.
Unabhängig davon bieten Haustierregister wie TASSO oder FINDEFIX eine Registrierung an.
Jährliche Pflichtkosten
Hundesteuer: für diese Gemeinde nicht erfasst. Dazu kommt, wo vorgeschrieben, der Beitrag für die Haftpflichtversicherung; Pfotenpreis schätzt keine Prämien.
Haftpflichtversicherung
- Die Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes setzt unter anderem den Nachweis einer besonderen Haftpflichtversicherung voraus. (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GefHundG)
Sachkunde / Hundeführerschein
- Für die Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes ist die erforderliche Sachkunde nachzuweisen, in der Regel durch eine Prüfung. (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GefHundG, § 4 Abs. 1 DVOGefHundG)
Listenhunde / gefährliche Hunde
- Bei American Staffordshire Terrier, Bullterrier und Pitbull Terrier sowie deren Kreuzungen untereinander wird die Gefährlichkeit vermutet (nicht bei Welpen und Junghunden bis sechs Monate). Die Vermutung kann im Einzelfall widerlegt werden. (§ 1 DVOGefHundG)
- Wer einen gefährlichen Hund halten will, braucht die Erlaubnis der Kreispolizeibehörde. Zucht und Handel mit diesen Hunden sind verboten. (§ 5 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 3 GefHundG)
Rechtsgrundlagen (Stand der Prüfung 2026-09-29):
- Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG), Stand Fassung gültig ab 1. Januar 2020, abgerufen 2026-09-29
- Verordnung zur Durchführung des GefHundG (DVOGefHundG), Stand Fassung gültig ab 3. Mai 2003, abgerufen 2026-09-29
Hundehaftpflicht: Übersicht aller Bundesländer
Häufige Fragen
Ist die Hundehaftpflicht in Sachsen Pflicht?
Was gilt in Sachsen zur Sachkunde?
Wie regelt Sachsen gefährliche Hunde und Listenhunde?
Was kostet eine Hundehaftpflicht?
Stand: 29.09.2026 · Quelle: Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG)